Einsatzleiter
(1) Der Einsatzleiter hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Bergwächter im Einsatzsprengel zu sorgen sowie die Einsätze durch Dienstaufträge zu regeln. Ihm obliegt die Ausbildung und die Schulung der Bergwächter und der an einer Bestellung zum Bergwächter interessierten Personen (Anwärter).
(2) Der Einsatzleiter hat über die Tätigkeit im Einsatzsprengel dem Bezirksleiter regelmäßig, jedoch mindestens alle zwei Monate, zu berichten.
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