(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Landesleiter rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Bewilligungen erteilt oder Abtragungen oder Beseitigungen angeordnet werden, die auf Grund von Landesgesetzen, die dem Umweltschutz dienen, erlassen worden sind, zu übermitteln. Diese Gesetze sind das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983, das Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 18/1923, und das Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, LGBl. Nr. 124/2012.
(2) Der Landesleiter ist auch von der Aufhebung der in Abs. 1 genannten Entscheidungen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verständigen.
(3) Auf Ersuchen haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Kärntner Bergwacht Auskunft darüber zu geben, ob eine nachweislich die Mitgliedschaft bei der Kärntner Bergwacht anstrebende Person die erforderliche Verläßlichkeit aufweist.
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