§ 14 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 14

Aufsicht

 

(1) Die Kärntner Bergwacht untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat darüber zu wachen, daß die Kärntner Bergwacht ihre Aufgaben erfüllt. Sie hat Entscheidungen der Organe der Kärntner Bergwacht aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungskreis überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen.

 

(2) Die Kärntner Bergwacht hat jährlich bis zum Ablauf des ersten Halbjahres dem Landtag im Wege der Landesregierung einen Bericht über die Einsatztätigkeit und getätigte Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu erstatten. Die Bestimmungen des § 97 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

 

(3) Der Voranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung für den Voranschlag ist zu erteilen, wenn die voraussichtlichen Ausgaben die voraussichtlichen Einnahmen nicht übersteigen und die vorgesehene Verwendung der Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kärntner Bergwacht erforderlich ist. Die Genehmigung für den Rechnungsabschluß ist zu erteilen, wenn er die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben wahrheitsgetreu wiedergibt.

 

(4) Die Organisationsrichtlinien (§ 5 Abs 4 lit c) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie dem Gesetz nicht widersprechen und die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben der Kärntner Bergwacht gewährleistet erscheint.

 

(5) Stellt die Landesregierung Verletzungen des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung oder sonstige Mißstände fest, so hat die Landesregierung die Kärntner Bergwacht auf diese Mißstände hinzuweisen. Ist der Hinweis fruchtlos geblieben, so hat die Landesregierung die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

(6) Kann die Vollversammlung, eine Bezirksversammlung, eine Sprengelversammlung oder der Vorstand wegen Unterlassung der Einberufung nicht den Erfordernissen entsprechend zusammentreten, so hat die Landesregierung in geeigneter Weise für die Einberufung und Vorsitzführung zu sorgen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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