§ 18a K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 18a

Beurlaubung

 

(1) Bergwächter, die vorübergehend längere Zeit an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert sind, können sich für diesen Zeitraum beurlauben lassen.

 

(2) Ein Antrag auf Beurlaubung ist vom Bergwächter über den Einsatzleiter unter Angabe der Gründe an den Landesleiter zu richten. Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind für die Zeit der Beurlaubung beim Landesleiter zu hinterlegen.

 

(3) Vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit eines beurlaubten Bergwächters ist das Weiterbestehen seiner fachlichen Eignung zu überprüfen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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