Angelobung
(1) Der Bergwächter hat nach seiner Bestellung zu geloben, daß er die Aufgaben eines Bergwächters gewissenhaft erfüllen wird. Die Angelobung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
(2) Die Bestellung und die Angelobung eines Bergwächters sind der Landesregierung und der Kärntner Bergwacht mitzuteilen.
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