(1) Aufgabe der Bergwacht ist
a) | die Aufklärung der Bevölkerung in den Fragen des Umweltschutzes; | |||||||||
b) | die Überwachung der Einhaltung der dem Umweltschutz dienenden Landesgesetze (§ 15 Abs. 1 letzter Satz) und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen; | |||||||||
c) | die Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde, wenn in der freien Landschaft baubewilligungspflichtige Vorhaben ausgeführt werden, ohne daß an der Baustelle die erforderliche Ausführungsplakette (§ 32 der Kärntner Bauordnung 1996) angebracht ist; | |||||||||
d) | (entfällt); | |||||||||
e) | die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990, LGBl Nr 32/1990, ausgenommen im Bereich jener Gemeinden, die der Landesregierung mitgeteilt haben, dass die diesbezügliche Überwachung durch Gemeindeorgane sichergestellt wird; die Landesregierung hat die Kärntner Bergwacht von derartigen Mitteilungen zu verständigen. |
(2) Der Bergwächter ist verpflichtet, Übertretungen der durch Abs. 1 erfaßten Gesetze und Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Bergwächter hat von der Erstattung der Anzeige abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Bergwächter hat jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(3) Der Bergwächter ist verpflichtet beim Einschreiten nach § 20 Abs. 2 sein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen oder vorzuweisen. Auf Verlangen ist auch der Dienstausweis vorzuweisen.
(4) Der Bergwächter ist ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5) Der Bergwächter ist - auch nach Ende der Mitgliedschaft zur Kärntner Bergwacht - zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner Tätigkeit als Bergwächter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
(6) Der Bergwächter ist verpflichtet, an den von der Kärntner Bergwacht veranstalteten Schulungskursen regelmäßig teilzunehmen.
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