(1) Dem Bezirksleiter obliegt die Koordinierung der Tätigkeit in den Einsatzsprengeln. Er hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der den Einsatzleitern obliegenden Aufgaben zu sorgen.
(2) Der Bezirksleiter hat über seine Tätigkeit dem Landesleiter regelmäßig zu berichten.
In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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