Bezirksversammlung
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Einsatzsprengel (§ 9 Abs 3) des Bezirkes.
(2) Die Bezirksversammlung ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens aber einmal während seiner Funktionsperiode (Abs 3) oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Delegierten der Einsatzsprengel des Bezirkes einzuberufen. Den Vorsitz in der Bezirksversammlung führt der Bezirksleiter.
(3) Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksleiter, dessen Stellvertreter und aus dem Kreis der Einsatzleiter ein weiteres Mitglied des Vorstandes (§ 5) jeweils auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Die Wahlen nach Abs 3 sind geheim durchzuführen.
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