§ 6 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 6

Landesleiter

 

(1) Der Landesleiter vertritt die Kärntner Bergwacht nach außen.

 

(2) Dem Landesleiter obliegt die Koordinierung der Tätigkeit der Kärntner Bergwacht. Er hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der der Kärntner Bergwacht in den Bezirken und in den Einsatzsprengeln obliegenden Aufgaben und der den Bergwächtern obliegenden Aufgaben zu sorgen.

 

(3) Dem Landesleiter obliegen alle Aufgaben, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ der Kärntner Bergwacht übertragen sind.

 

(4) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters hat der erste Stellvertreter dessen Aufgaben wahrzunehmen; ist auch dieser verhindert, so sind die Aufgaben des Landesleiters vom zweiten Stellvertreter wahrzunehmen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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