§ 10 K-BP

K-BP - Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Der Lenker hat vor Fahrtbeginn Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Dauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Für den Fall, dass für die Fahrt kein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, hat er der Lenker ausdrücklich auf die Tatsache der freien Preisvereinbarung hinzuweisen.

(3) Für den Fall, dass für die Fahrt ein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, muss der Lenker ausdrücklich auf diesen hinweisen. Zudem ist ein Abdruck der dem Tarif zugrunde liegenden Verordnung im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(4) Der Lenker hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten. Er hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen und zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung muss mindestens aus langer Hose oder knielangem Rock sowie aus mindestens kurzärmeliger Oberbekleidung bestehen. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge darf nicht getragen werden.

(6) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf einen Geldschein von Euro 50,-- herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.

In Kraft seit 01.05.2021 bis 31.12.9999
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