§ 10 K-BP

Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Der Lenker hat vor Fahrtbeginn Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Dauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Für den Fall, dass für die Fahrt kein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, hat er der Lenker ausdrücklich auf die Tatsache der freien Preisvereinbarung hinzuweisen.

(3) Für den Fall, dass für die Fahrt ein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, muss der Lenker ausdrücklich auf diesen hinweisen. Zudem ist ein Abdruck der dem Tarif zugrunde liegenden Verordnung im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(4) Der Lenker hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten. Er hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen und zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung muss mindestens aus langer Hose oder knielangem Rock sowie aus mindestens kurzärmeliger Oberbekleidung bestehen. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge darf nicht getragen werden.

(6) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf einen Geldschein von Euro 50,-- herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird. Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung auszufolgen. Zusätzlich ist das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges auf der Quittung anzuführen.

Stand vor dem 30.04.2021

In Kraft vom 01.08.2016 bis 30.04.2021

(1) Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

(2) Der Lenker hat vor Fahrtbeginn Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Dauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Für den Fall, dass für die Fahrt kein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, hat er der Lenker ausdrücklich auf die Tatsache der freien Preisvereinbarung hinzuweisen.

(3) Für den Fall, dass für die Fahrt ein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, muss der Lenker ausdrücklich auf diesen hinweisen. Zudem ist ein Abdruck der dem Tarif zugrunde liegenden Verordnung im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(4) Der Lenker hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten. Er hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen und zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung muss mindestens aus langer Hose oder knielangem Rock sowie aus mindestens kurzärmeliger Oberbekleidung bestehen. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge darf nicht getragen werden.

(6) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf einen Geldschein von Euro 50,-- herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird. Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung auszufolgen. Zusätzlich ist das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges auf der Quittung anzuführen.

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