(1) Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
(2) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif verordnet worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Von dieser Verpflichtung sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.
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