(1) An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge, mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt: „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Tafel „G“ leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.
0 Kommentare zu § 15 K-BP