§ 5 K-BP § 5

K-BP - Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Für die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrrechtliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist eine Bestätigung von Seiten der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen mitzuführen. Ein Ersatzfahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzt werden. Dieser Zeitraum darf zum Zwecke des Testens von Elektrofahrzeugen auf maximal 6 Monate ausgedehnt werden. Das Ersatzfahrzeug muss den in §§ 3, 4, 6 und 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeugs, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen.

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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