(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “TAXI” auf dem Dach gekennzeichnet sein. Das Schild muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein, die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten. Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(2) Die Kennzeichnung des Taxifahrzeuges darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden. Die Verwendung von mehr als einem Taxischild gleichzeitig oder anderen zusätzlich angebrachten Schildern oder Zeichen am Wagendach ist nicht zulässig.
(3) Auf Verlangen des Fahrgastes sowie bei Schülertransporten ist das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ abzunehmen.
0 Kommentare zu § 6 K-BP