§ 18 K-BP § 18

K-BP - Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit welcher gewerbepolizeiliche Regelungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes sowie des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Kärnten getroffen werden (Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr), LGBl. Nr. 125/1993 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2011, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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