(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Pkw bestätigt wird, dass sie auch den in den § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 3 bis 5 sowie § 6 und § 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, bei denen eine Begutachtung nach § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt, hat sich die Überprüfung nach Abs. 1 auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 und 5 zu beschränken.
(3) Das im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetür darf anstelle zweier Türen angebracht werden. Bei Anordnung von nur einer Schiebetüre (rechts) hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten, außer ein Neufahrzeug ist mit einer durchgehenden Sitzbank im Frontbereich ausgestattet.
(4) Das im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendete Kraftfahrzeug hat eine Außenlänge von mindestens 4200 mm aufzuweisen. Für dieses Maß ist ausschließlich der im Typenschein eingetragene Wert beachtlich.
(5) Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muss mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
0 Kommentare zu § 4 K-BP