(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 8 Abs. 2) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 8 Abs. 1 und 3 gestattet, wenn
a) | der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder | |||||||||
b) | die Fahrzeuge als „besetzt“ oder „bestellt“ gekennzeichnet sind, oder | |||||||||
c) | die Fahrzeuge als „außer Dienst“ gekennzeichnet sind. |
(2) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am Fahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.
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