(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur zulässig
a) | innerhalb der Gemeinde des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist, | |||||||||
b) | nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und des Kraftfahrgesetzes im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind, sowie | |||||||||
c) | nur mit Fahrzeugen, die ein Kennzeichen der Kennzeichenserie TX führen. |
(2) In Gemeinden, in denen Standplätze für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 verordnet sind, dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren. Unter Standortgemeinde ist die Gemeinde des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, nicht aber die Gemeinde des Standortes einer weiteren Betriebsstätte zu verstehen.
(3) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten innerhalb der Standortgemeinde auch außerhalb von Standplätzen auffahren. Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.
(4) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(5) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(6) Die Lenker der Taxifahrzeuge müssen diese fahrbereit halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe sein. Leicht erreichbare Nähe im Sinne dieser Bestimmung setzt jedenfalls Blickkontakt zum Fahrzeug voraus.
(7) Der Fahrgast kann ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.
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