(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Abwerben von Fahrgästen, wie z. B. an Omnibushaltestellen, Bahnhöfen oder in bzw. vor Flughafengebäuden, ist nicht gestattet. Beim Abholen von Fahrgästen dürfen Hinweistafeln keine allgemeinen Ortsbezeichnungen aufweisen. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zum Standplatz anhalten.
(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen des § 9 (Beförderungspflicht) und des § 8 Abs. 6 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
0 Kommentare zu § 11 K-BP