§ 2 K-BP § 2

K-BP - Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

(2) Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Der Gewerbeinhaber ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.

(3) Die Fahrgäste haben bei der Benutzung der Fahrzeuge alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs oder die Mitfahrenden gefährden könnte und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Beförderung ausgeschlossen werden können.

(4) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern, oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(5) Das Rauchen in den Fahrzeugen ist verboten.

In Kraft seit 01.08.2016 bis 31.12.9999
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