(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Bundesland Kärnten.
(2) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Bezeichnung zu verwenden.
(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck dieser Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach Beendigung einer Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Der Gewerbeinhaber ist diesbezüglich vom Lenker des Fahrzeuges unverzüglich zu verständigen.
(3) Die Fahrgäste haben bei der Benutzung der Fahrzeuge alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs oder die Mitfahrenden gefährden könnte und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Beförderung ausgeschlossen werden können.
(4) Gepäcksstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern, oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(5) Das Rauchen in den Fahrzeugen ist verboten.
(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im § 1 bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, dass sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.
(3) Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, dürfen im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi sowie im Gästewagengewerbe
a) | ab 1. April 2012 nur verwendet werden, wenn diese den Euro-5-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen, und | |||||||||
b) | ab 1. September 2015 nur verwendet werden, wenn diese den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. |
(4) Personenkraftwagen, welche zu den Stichtagen des Abs. 3 bereits im Taxi-, Mietwagen- und Gästewagengewerbe verwendet werden und die geforderten Emissionsgrenzwerte nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi sowie im Gästewagengewerbe verwendet werden.
(5) Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden können und sollen nach Möglichkeit mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung, die nach dem 1. Mai 2003 erstmals in Betrieb genommen werden, müssen mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Das Laufenlassen des Motors am Stand ist nicht zulässig.
(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn von der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Pkw bestätigt wird, dass sie auch den in den § 3 Abs. 3 bis 5, § 4 Abs. 3 bis 5 sowie § 6 und § 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei Kraftfahrzeugen, bei denen eine Begutachtung nach § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt, hat sich die Überprüfung nach Abs. 1 auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 und 5 zu beschränken.
(3) Das im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muss mindestens vier Türen haben und muss dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetür darf anstelle zweier Türen angebracht werden. Bei Anordnung von nur einer Schiebetüre (rechts) hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten, außer ein Neufahrzeug ist mit einer durchgehenden Sitzbank im Frontbereich ausgestattet.
(4) Das im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendete Kraftfahrzeug hat eine Außenlänge von mindestens 4200 mm aufzuweisen. Für dieses Maß ist ausschließlich der im Typenschein eingetragene Wert beachtlich.
(5) Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muss mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
Für die Verwendung von Ersatzfahrzeugen, deren kraftfahrrechtliche Zulassung nicht auf den Gewerbetreibenden lautet oder deren Zulassung nicht für den Betrieb des Gewerbetreibenden erfolgte, ist eine Bestätigung von Seiten der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Kärnten für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen mitzuführen. Ein Ersatzfahrzeug darf maximal für einen Zeitraum von 14 Tagen eingesetzt werden. Dieser Zeitraum darf zum Zwecke des Testens von Elektrofahrzeugen auf maximal 6 Monate ausgedehnt werden. Das Ersatzfahrzeug muss den in §§ 3, 4, 6 und 7 angeführten Voraussetzungen entsprechen. Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeugs, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen.
(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “TAXI” auf dem Dach gekennzeichnet sein. Das Schild muss mit weißem oder gelbem Licht ausreichend beleuchtbar sein, die Beleuchtung darf jedoch nicht blenden. Das Schild ist bei Dunkelheit und schlechter Sicht zu beleuchten. Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(2) Die Kennzeichnung des Taxifahrzeuges darf durch andere Aufschriften oder durch Bemalung nicht beeinträchtigt werden. Die Verwendung von mehr als einem Taxischild gleichzeitig oder anderen zusätzlich angebrachten Schildern oder Zeichen am Wagendach ist nicht zulässig.
(3) Auf Verlangen des Fahrgastes sowie bei Schülertransporten ist das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ abzunehmen.
(1) Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges am Armaturenbrett ersichtlich zu machen; die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
(2) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif verordnet worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Von dieser Verpflichtung sind Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.
(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur zulässig
a) | innerhalb der Gemeinde des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist, | |||||||||
b) | nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und des Kraftfahrgesetzes im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind, sowie | |||||||||
c) | nur mit Fahrzeugen, die ein Kennzeichen der Kennzeichenserie TX führen. |
(2) In Gemeinden, in denen Standplätze für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 verordnet sind, dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren. Unter Standortgemeinde ist die Gemeinde des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, nicht aber die Gemeinde des Standortes einer weiteren Betriebsstätte zu verstehen.
(3) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten innerhalb der Standortgemeinde auch außerhalb von Standplätzen auffahren. Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.
(4) Auf den Standplätzen sind Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(5) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(6) Die Lenker der Taxifahrzeuge müssen diese fahrbereit halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe sein. Leicht erreichbare Nähe im Sinne dieser Bestimmung setzt jedenfalls Blickkontakt zum Fahrzeug voraus.
(7) Der Fahrgast kann ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.
(1) Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde eine Beförderungspflicht, sofern nicht gemäß § 2 Abs. 3 ein Ausschluss von der Fahrt erfolgt. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2) Andere Personen – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 Kraftfahrliniengesetz.
(1) Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Der Lenker hat vor Fahrtbeginn Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Dauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Für den Fall, dass für die Fahrt kein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, hat er der Lenker ausdrücklich auf die Tatsache der freien Preisvereinbarung hinzuweisen.
(3) Für den Fall, dass für die Fahrt ein vom Landeshauptmann verordneter Tarif anzuwenden ist, muss der Lenker ausdrücklich auf diesen hinweisen. Zudem ist ein Abdruck der dem Tarif zugrunde liegenden Verordnung im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Lenker hat sich während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten. Er hat dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, sofern das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach zu öffnen und zu schließen, wobei auf die Gesundheit des Lenkers Bedacht zu nehmen ist.
(5) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung muss mindestens aus langer Hose oder knielangem Rock sowie aus mindestens kurzärmeliger Oberbekleidung bestehen. Sportbekleidung wie Jogging- oder Trainingsanzüge darf nicht getragen werden.
(6) Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass er auf einen Geldschein von Euro 50,-- herausgeben kann, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das Abwerben von Fahrgästen, wie z. B. an Omnibushaltestellen, Bahnhöfen oder in bzw. vor Flughafengebäuden, ist nicht gestattet. Beim Abholen von Fahrgästen dürfen Hinweistafeln keine allgemeinen Ortsbezeichnungen aufweisen. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zum Standplatz anhalten.
(2) Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen u. dgl. nur dann angeboten werden, wenn das Taxifahrzeug gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig. Ankündigungen, die im Widerspruch mit den Bestimmungen des § 9 (Beförderungspflicht) und des § 8 Abs. 6 (Fahrbereitschaft) stehen, sind unzulässig.
(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze (§ 8 Abs. 2) ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des § 8 Abs. 1 und 3 gestattet, wenn
a) | der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist, oder | |||||||||
b) | die Fahrzeuge als „besetzt“ oder „bestellt“ gekennzeichnet sind, oder | |||||||||
c) | die Fahrzeuge als „außer Dienst“ gekennzeichnet sind. |
(2) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden.
(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „außer Dienst“ außen am Fahrzeug oder innen deutlich und gut sichtbar angebracht wird.
(1) Im Tarifgebiet müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während der Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verlangt werden.
(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit unbehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
(1) An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge, mit einer 10 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt: „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe.
(2) Das Anbringen von Tafeln, Zeichen oder bildlichen Darstellungen an Kraftfahrzeugen, die mit der Tafel „G“ leicht verwechselt werden können, ist unzulässig.
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes1996 – GelverkG, zu bestrafen.
(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluss von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.
Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
1. | Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2021; | |||||||||
2. | Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021; | |||||||||
3. | Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017; | |||||||||
4. | Kraftfahrliniengesetz 1999 – KflG, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2019; | |||||||||
5. | Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2020. |
(1) Diese Verordnung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit welcher gewerbepolizeiliche Regelungen für die Ausübung des Taxigewerbes, des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes sowie des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Kärnten getroffen werden (Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr), LGBl. Nr. 125/1993 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2011, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.
Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Juli 2016 mit der die Kärntner Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 48/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2014, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
§ | 1 Geltungsbereich |
§ | 2 Fahrbetrieb |
§ | 3 Fahrzeuge |
2. Abschnitt | |
§ | 4 Taxifahrzeuge |
§ | 5 Ersatzfahrzeuge |
§ | 6 Kennzeichnung des Taxifahrzeuges |
§ | 7 Anbringung im Fahrzeug |
§ | 8 Auffahren und Verhalten auf Standplätzen |
§ | 9 Beförderungspflicht und Einzelvergabe von Sitzplätzen |
§ | 10 Besondere Pflichten des Lenkers |
§ | 11 Fahrgastakquirierung |
§ | 12 Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen |
§ | 13 Fahrpreisanzeiger |
3. Abschnitt | |
§ | 14 Mietwagen-Gewerbe |
§ | 15 Gästewagen-Gewerbe |
4. Abschnitt | |
§ | 16 Strafbestimmungen |
§ | 17 Verweise |
§ | 18 Inkrafttreten |