§ 28a K-AFG § 28a

K-AFG - Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge durch den Fonds gemäß § 3 Abs. 1 gelten nicht als Großvorhaben im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kärntner Landesrechnungshofgesetzes 1996 – K-LRHG, LGBl. Nr. 91/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2012.

In Kraft seit 11.11.2015 bis 31.12.9999
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