(1) Für die Auflösung des Fonds ist ein Landesgesetz erforderlich. Die Auflösung des Fonds kann erst erfolgen, wenn die Aufgaben des Fonds gemäß § 3 vollständig erfüllt sind.
(2) Bei der Auflösung des Fonds werden die Art der Durchführung der Liquidation und die Verwendung des Vermögens bestimmt. Das allenfalls vorhandene Restvermögen ist vorrangig zur Tilgung von Darlehen und sonstigen Krediten, die zum Erwerb der Schuldtitel aufgenommen wurden, zu verwenden.
0 Kommentare zu § 29 K-AFG