§ 21 IWO 2011

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn

a)

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und

b)

wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden, für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat, und von Sonderwahlbehörden, jedoch wenigstens zwei Beisitzer

anwesend sind.

(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Kann eine Wahlbehörde nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentreten oder wird sie während der Amtshandlung beschlussunfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 23.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn

a)

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und

b)

wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer, im Fall von Sprengelwahlbehörden, für die der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer mit drei festgelegt hat, und von Sonderwahlbehörden, jedoch wenigstens zwei Beisitzer

anwesend sind.

(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Kann eine Wahlbehörde nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentreten oder wird sie während der Amtshandlung beschlussunfähig und lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen.

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