Kommentar zum § 2 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 04.05.2009

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1.1.   § 2 IWG bezieht sich lediglich auf bei der öffentlichen Stelle „vorhandene Dokumente“, zumal durch § 6 Abs 3 keine Verpflichtung besteht, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung fortzusetzen. Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, werden vom IWG nicht berührt. Das IWG stützt sich somit daher auf die bestehenden Zugangsregelungen, nennt bzw klassifiziert diese allerdings nicht. Das IWG selbst bietet keine subjektiven Rechte auf Zugang zu Informationen. (vgl Öhlböck, Kommentar zum Informationsweiterverwendungsgesetz, 2008, 65f, mwN).

 

1.2.   Ein Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors ist allerdings über den Umweg des Kartellrechtes denkbar, sofern die von Kommission und EuGH vorgegebenen und vom OGH übernommenen Voraussetzungen

Ø       marktbeherrschende Stellung

Ø       Bestehen eines vorgelagerten und eines nachgelagerten Marktes

Ø       Unentbehrlichkeit des Schutzrechtes - Wesentlichkeit der Lizenz für die beabsichtigte Tätigkeit auf dem nachgelagerten Markt (Geeignetheit der Lizenzverweigerung, jede Konkurrenz auf dem nachgelagerten Markt auszuschließen)

Ø       Verhinderung eines neuen Produktes, das der Schutzrechtsinhaber nicht anbietet und für das eine potentielle oder hypothetische Verbrauchernachfrage besteht

Ø       Fehlen einer objektiven Rechtfertigung

 

vorliegen (vgl Öhlböck, Kommentar zum Informationsweiterverwendungsgesetz, 2008, 135 ff, mwN).

 

2.   In § 2 Abs 3 wird klargestellt, dass die vollständige Einhaltung der bestehenden Datenschutzregelungen und der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten durch das IWG in keiner Weise beeinträchtigt werden. Zudem dürfen Informationen, die aus Datenschutzgründen oder aufgrund gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten nicht allgemein zugänglich sind, nicht verwertet werden. Zu berücksichtigen ist, dass in den meisten Fällen nur indirekt personenbezogene Daten vorliegen werden, etwa wenn Daten bereits „anonym“ erhoben bzw bereits zu statistischen Daten verarbeitet wurden(vgl Öhlböck, Kommentar zum Informationsweiterverwendungsgesetz, 2008, 64 ff, mwN).



§ 2 IWG | 1. Version | 330 Aufrufe | 04.05.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 2, 04.05.2009
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