Kommentar zum § 1 IPRG

Ulrike Christine Walter am 15.03.2012

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Anwendungsbereich

Das IPRG beschränkt die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung. Für sogenannte rein interne Verträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Die konkrete Grenzziehung ist freilich überaus schwierig; welche Auslandsbeziehung hinreichen soll, läßt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist, daß der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im weitesten Sinn des Wortes internationaler Vertrag ist. Beim Streckengeschäft, bei dem Kaufverträge in der "Kette" abgeschlossen werden, indem der erste Käufer die Sache weiter verkauft und an einer realen Erfüllung an sich selbst nicht interessiert ist, ist ein hinreichender Auslandsbezug schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ist, zumal in einem solchen Fall ein Interesse an der "Gleichschaltung" der Rechtsbeziehungen besteht; dies hat jedenfalls in einem Fall zu gelten, in dem dem zweiten Käufer die Tatsache, daß Verkäufer ein ausländisches Unternehmen ist und der erste Käufer nur als Zwischenhändler auftritt, bekannt ist. (JBl 1992,189 (Schwimann, 192) = RdW 1991,75 = IPRax 1992,47 (Posch, 51)  Das IPRG beschränkt die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung. Welche Auslandsbeziehung hinreichen soll, läßt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist, daß der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im weitesten Sinn des Wortes internationaler Vertrag ist. (RS0076802)

    

Grundsatz der stärksten Beziehung/Verweisungsnorm

 

Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht. (Abs. 1)

Der letztlich in § 1 Abs 1 IPRG festgeschriebene Grundsatz der stärksten Beziehung lag allen Bestimmungen des österreichischen Internationalen Privatrechts zugrunde. (RS0076737)Worin die staerkte Beziehung besteht, ist gesetzlich nicht definiert und laesst sich nur an hand kollisionsrechtlicher Einzelfallanalyse ermitteln, zumal die gesetzlichen Anknuepfungsverwertungen sehr verschieden sind.  Die Wirkung dieses Leitprinzipsauf die Rechtspraxis beschraenkt sich auf gelegentliche Auslegungshilfen und auf die Lueckenfuellung, wenn Abalogie nicht moeglich ist. erstreckt sich auf  (Schwimann, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. S 29) 

Lückenfüllung

Keine Konkurrenz der Regelung des § 18 Abs 1 Z 1 IPRG mit der Generalklausel des § 1 Abs 1 leg cit, die im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfüllung dient. (SZ 61/108 = EvBl 1989/28 S 119; SZ 67/33) § 1 Abs 1 leg cit, die im wesentlichen nur der Auslegung und Lückenfüllung dient. (T1) Beisatz: Eine solche Lücke könnte dadurch entstehen, daß nach dem Inkrafttreten des IPRG sich kraft Parteiautonomie neue schuldrechtliche Vertragstypen herausbilden, an die der historische Gesetzgeber naturgemäß nicht denken konnte. (SZ 67/147)

   Werkvertrag

Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung sind die Interessen aller an der Errichtung eines Werkes beteiligter Personen in die kollisionsrechtliche Betrachtung einzubeziehen. (RS0076738) Daß alle Beteiligten, nämlich die beiden Vertragspartner des angefochtenen Vertrages wie auch der Gläubiger deutsche Staatsangehörige sind und ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist kein so überwiegender und ausschlaggebender Gesichtspunkt, daß die Lage der Liegenschaft in Österreich und die Notwendigkeit, in Österreich Exekution führen zu müssen, demgegenüber vergleichsweise nebensächlich und zufällig erschiene. Die stärkste Beziehung besteht daher zum österreichischen Recht. (JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen, 272) ; SZ 58/34 = EvBl 1985/158 S 724 = IPRax 1986,244 (Schwind, 249))

 Verlöbnis

Bei dem vom IPRG nicht ausdrücklich erfaßten Verlöbnis ist nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung anzuknüpfen. Für die Rechtsfolgen einer zu beurteilenden Verlöbnisauflösung ist analog §§ 18 bis 20 IPRG vorzugehen, die im allgemeinen auch für die Verlöbniswirkungen unter dem Gesichtspunkt der "stärksten Beziehung" passen. (SZ 66/112)

 Bierbezugsvertrag

Ein Bierbezugsvertrag als Darlehensvertrag mit Nebenabrede fällt weder unter § 36 noch unter § 37 IPRG; er bleibt vielmehr ohne ausdrückliche Anknüpfungsvorschrift und ist daher einheitlich an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der nach allen relevanten Umständen im Einzelfall die stärkste Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) besteht. (ZfRV 1994,32 (Hoyer))

 Darlehnsvertrag

Das entgeltliche Darlehen, das nicht Bankgeschäft ist, ist an sich in keinem der in den §§ 36 ff IPRG geregelten Schuldverhältnisse enthalten. ((RS0076742) Die Anwendung des § 1 Abs 1 IPRG erscheint jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn nur so ein interessengerechtes Ergebnis im Einzelfall erzielt werden kann. Die Anwendung deutschen Rechts an Stelle österreichischen Rechts (zufolge § 36 IPRG) scheint im Fall eines entgeltlichen Darlehens auch durchaus sachgerecht, wenn nach dem Willen der Parteien die Kreditsumme zumindest zwei Gesellschaften zukommen sollte, von denen nur eine ihren Sitz in Österreich, die andere hingegen in der Bundesrepublik Deutschland hatte und die Darlehensvaluta sowohl in DM zuzuzählen als auch zurückzuzahlen war. (RS0076742)

 Sicherungsabtretung

Entspringt im Falle der Sicherungsabtretung die zu sichernde Forderung einem Rechtsgeschäft, das nach einer anderen Rechtsordnung zu beurteilen ist, als das Rechtsgeschäft, dem die abzutretende Forderung in ihrer Beurteilung unterworfen ist, gibt in Anwendung des im § 1 Abs 1 IPRG ausgedrückten allgemeinen Grundsatzes die Abhängigkeit der Abtretung vom Bestand der abzutretenden Forderung und nicht das Kausalverhältnis für die Abtretung (die zu besichernde Forderung) den anknüpfungsrechtlichen Ausschlag. Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Sicherungsabtretung sind nach der Rechtsordnung zu beurteilen, die für die abzutretende Forderung maßgebend ist, auch wenn die zu sichernde Forderung der Beurteilung nach einer anderen Rechtsordnung unterliegt. (JBl 1984,320 (kritisch Schwimann); ZfRV 1992,387 = RdW 1992,107 = JBl 1992,652 )

  

Außervertragliche Schadenersatzansprüche/Vorrang Grundregel § 48 Abs. 1

Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 ABGB verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. Bei Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens besteht kein Grund, von der Grundregel des § 48 Abs 1 IPRG abzuweichen. Würde man im Sinne des in § 1 IPRG verankerten Grundsatzes der stärksten Beziehung den Eintritt eines Vermögensschadens im Inland für die Anwendung österreichischen Rechts ausreichen lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass jede Schädigung eines Österreichers aus Sicht des österreichischen Kollisionsrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen wäre. (RS0121126)

Die Strafsanktionierung der Normverletzung ist ein relativ sicheres Indiz für den Eingriffsnormencharakter; andererseits darf aus dem Fehlen einer Strafsanktion nicht auf das Gegenteil geschlossen werden. (SZ 74/160)

 Wettbewerbsverstöße

Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen. (RS0121126) Wenn ein schädigendes Verhalten in mehreren Staaten behauptet wird, das seinen (rechtlichen) Ursprung aber in einer Handlung hat, ist für die Anknüpfung maßgebend, wo erstmals in die Rechtsgüter des Geschädigten eingegriffen wurde. (RS0121126)

 Haager Übk

Das Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht betrifft nur die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall. (Arb 10611)

 Abgrenzung vertragliche/außervertragliche Haftung

Für die Abgrenzung zwischen vertraglicher und außervertraglicher Haftung ist die österreichischer Auffassung maßgeblich. ( SZ 66/151)

 Anfechtung

Im IPRG gibt es für einen Anfechtungsanspruch keine ausdrückliche besondere Regelung. Die Ansicht von Bartsch-Pollak (3.Auflage Anmerkung 22 zu § 1 AnfO), es komme auf den Ort an, wo die Befriedigungsverletzung eingetreten ist, bzw bei der Anfechtung des Erwerbes einer Liegenschaft auf den Ort ihrer Lage ist auch für das geltende Recht am zwingendsten, weil sie dem Wesen des Anfechtungsanspruchs, der im wesentlichen eben darin besteht, eine bestimmte Exekution dulden zu müssen, am besten gerecht wird. (JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen, 272) Belastungsverbot und Veräußerungsverbot angefochten. (SZ 58/34 = EvBl 1985/158 S 724 = IPRax 1986,244 (Schwind, 249) Konkursrechtlichen Anfechtungsanspruch. (SZ 62/199) Für das Entstehen eines Anfechtungsanspruches ist nach materiellem Recht entscheidend, dass eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Gläubigers bewirkt wurde. Dieser materiellrechtlichen Wertung entspricht die kollisionsrechtliche Anknüpfung an der Wirkung der Rechtshandlung für den Gläubiger. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. Auch wenn die Anfechtung einer Rechtshandlung, bei der Vermögensverminderung und Vermögenszuwachs auseinander fallen, grundsätzlich nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls eine (noch) stärkere Beziehung zur Rechtsordnung eines anderen Staates ergeben (anzuwendendes Recht mangels ausreichender Feststellungen nicht entschieden). (RS0076601)

 Schuldrecht

Die Vorschriften der §§ 35 ff IPRG, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen enthalten, beinhalten keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffsansprüche bzw Ausgleichsanprüche. Es bleibt daher bei der im § 1 Abs 1 IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. (SZ 55/9 = VersR 1983,695 = ZVR 1983,19 S 25)

                                                                                 VerfahrensrechtRechtsschutzform/lex fori

Die Frage, ob eine bestimmte Rechtsschutzform zulässig ist, ist nach österreichischem Recht dem Verfahrensrecht zuzuordnen, auch wenn materiellrechtlich ausländisches Recht anzuwenden ist. Nach dem Grundsatz der lex fori kommt daher für die Zulässigkeit der Klageform allein österreichisches Verfahrensrecht zur Anwendung. (RS0116287); dies gilt auch fuer die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit, auch wenn materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. (. (RS011628) so z.B. fuer die  Internationale Zuständigkeit nach Art 2 EuGVVO für einen Anspruch auf Ergänzung eines Unterhaltstitels für ein Kind nach § 10 EO. (. (RS011628)

Eine gewillkürte Prozeßstandschaft (dazu 3 Ob 522/93, SZ 68/36) ist vor österreichischen Gerichten weder dann zulässig, wenn die Zession mit nachträglicher Einziehungsermächtigung zwischen Personen stattfindet, die beide einem Rechtsbereich angehören, in dem eine derartige Prozeßstandschaft für zulässig angesehen wird, noch dann, wenn kollisionsrechtlich auf eine solche Rechtsordnung verwiesen wird. (SZ 71/115)

Die grundsätzlich verfahrensrechtliche Frage nach der Zulässigkeit eines Teilurteiles im Falle einer nach fremden Recht zu fällenden Statutsentscheidung steht in so enger Wechselwirkung zum anzuwendenden Sachrecht, daß dieses, um kein den Grundsätzen des § 3 IPRG zuwiderlaufendes materielles Ergebnis zu zeitigen, bei Anwendung des der Durchsetzung des materiellen Rechtes dienenden Verfahrensrechtes berücksichtigt werden muß (hier: Aufhebung des gesamten Scheidungsurteiles, obwohl es formell nur in seinem Verschuldensausspruch angefochten war). (IPRE 2/5)

   Zustaendigkeit

Die Bestimmungen des IPRG dienen nicht der Klärung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit. Diese Fragen sind, falls dem nicht Staatsverträge entgegenstehen, nach österreichischem Verfahrensrecht zu entscheiden. Erst wenn sich danach die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes ergibt, stellt sich die nach dem IPR zu lösende Frage des anzuwenden Rechtes. (EvBl 1993/83 S 348 = NZ 1993,107)

 Kein Verfahrensrecht Keine Verfahrensregeln

Das IPRG enthält keine Regelung des internationalen Verfahrensrechtes, also der Frage der Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Entscheidung über Rechtsfälle ausländischen Charakters und der Frage der Anerkennung und allenfalls Vollstreckung ausländischer Entscheidungen sondern ausschließlich Bestimmungen darüber enthält, nach welcher Rechtsordnung Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind. (EvBl 1983/21 S 73)

  Schiedsrichtervertrag

Mag auch der Schiedsrichtervertrag in seiner Wirksamkeit vom Bestand des Schiedsvertrags unabhängig sowie als gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG zu beurteilen sein und mag auch danach bei solchen Verträgen im allgemeinen das Recht der "charakteristischen Leistung" maßgebend sein, so ist doch gemäß § 1 Abs 1 IPRG an das Recht anzuknüpfen, zu dem die stärkste Beziehung besteht, weil nur so ein interessengerechtes Ergebnis erzielt werden kann. Bei Berufung mehrerer Schiedsrichter erscheint die Unterstellung des Schiedsrichtervertrags unter ein einheitliches Recht geboten. Das Schiedsverfahrensstatut ist daher auch für den Schiedsrichtervertrag maßgebend. (SZ 71/76)

 Beweislastregeln

Beweislastregeln weisen einen besonders ausgeprägten meritorischen Gehalt auf, sodaß sie - unabhängig von ihrer jeweiligen rechtstechnischen Einordnung im positiven Recht - jedenfalls so zu behandeln sind wie das sonst in der Hauptsache materiell anwendbare Recht. (RS0106905) 

Keine erhebliche Rechtsfrage

Der Frage, ob für eine Ehescheidung österreichisches oder norwegisches Recht anzuwenden ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil beide Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmten. (RS0042945) Die Rechtsfrage, ob eine Haftung aus culpa in contrahendo dem Vertragsstatut (wonach das Recht von Georgia maßgeblich wäre) oder dem Deliktsstatut (wonach österreichisches oder saudiarabisches Recht anzuwenden wäre) unterliegt, ist letztlich nicht entscheidend (und stellt daher mangels Präjudizialität keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar), weil im vorliegenden Fall alle drei Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen. (. (RS0042945)   Einer näheren Auseinandersetzung, inwieweit österreichisches oder ausländisches Recht zur Anwendung gelangt, bedarf es nicht, wenn beide Rechtsordnungen im Sachergebnis übereinstimmen. (RS0042945)

   Vertragsstatut

Solche Vorschriften - hier: über die einstweilige Verfügung -, die das Vertragsgleichgewicht erhalten und Individualbelangen dienen sollen, sind mit den übrigen vertragsrechtlichen Vorschriften eng verwoben; sie unterliegen in der Regel dem Vertragsstatut. (SZ 74/160) 

Arbeitsvertrag

Sichert die österreichische Muttergesellschaft des ausländischen Arbeitgebers, für den der Arbeitnehmer im Ausland tätig werden soll, dem Arbeitnehmer neben dem vom ausländischen Arbeitgeber im Ausland in Auslandswährung zu entrichtenden Gehalt ein in Österreich in Schilling zu bezahlendes Entgelt zu und übernimmt sie überdies die Ausfallshaftung für das im Ausland zu zahlende Entgelt, sollte es wegen Gesetzesänderung oder höherer Gewalt vom ausländischen Arbeitgeber nicht ausbezahlt werden können, dann ist dieser der Sicherung des Arbeitnehmers durch einen in Österreich durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen einen österreichischen Vertragspartner unabhängig von der wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situation im Land der Beschäftigung dienende Vertrag nicht gemäß § 45 IPRG nach dem auf den Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber anzuwendenden Recht des ausländischen Beschäftigungsortes, sondern interessengerecht unter Heranziehung des § 1 Abs 1 IPRG ausgesprochenen Grundsatzes der stärksten Beziehung nach österreichischem Recht zu beurteilen. (SZ 61/161 = ZfRV 1988,303 (H Hoyer))

 Arbeitsstatut

Im Falle einer Konkurrenz von Vertragshaftung und Deliktshaftung ist die Anwendung des Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 1975/387, wohl möglich, doch geht bei der Dienstnehmerhaftung das Arbeitsstatut prinzipiell dem Deliktsstatut vor. (RdW 1986,184 = Arb 10502 = ZfRV 1987,147 (Hoyer) ; SZ 59/214 = JBl 1987,737 (Scheffenacker)

 "Recht der Flagge"

Das "Recht der Flagge" kommt lediglich bei Bergung und Hilfeleistung, im Heuerverhältnis, bei Kollisionen bzw bei der Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten zur Anwendung. (RS0111718)

Läßt das Berufungsgericht wegen angenommener deckungsgleicher Sachlösungen nach inländischem und italienischem Sachrecht eine kollisionsrechtliche Beurteilung bewußt offen, sind diese kollisionsrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes unvollständig, wenn je nach dem konkreten aber nicht festgestellten Inhalt eines Vertrages über Schiffsfrachtleistungen im Falle der Anwendbarkeit italienischen Rechtes auch die speziellen Kollisionsnormen der disposizioni preliminari des codice della navigazione (vor allem die mangels abweichenden Parteiwillens normierte Maßgeblichkeit des Rechtes der Flagge nach Art 10 disposizioni preliminari) beachtlich sein könnten. (RS0054391)

  Recht der charakteristischen Leistung

Für internationale Bauverträge gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Werkverträge. Auch bei Verträgen über die Errichtung oder Ausbesserung von Gebäuden ist nicht das Recht des "Baustellenlandes" zu berücksichtigen, sondern ist auch in solchen Fällen das Recht der charakteristischen Leistung maßgeblich, wo auch immer das Bauwerk errichtet wird. (SZ 67/147)

Bei dem Gesetzgeber sehr wohl bekannten und geläufigen Vertragstypen wie dem Werkvertrag, bei dem es im Zuge der Freiheit der Dienstleistungen immer wieder dazu kommt, daß das Werk nicht im Staat des Sitzes des Unternehmens, sondern in einem Drittstaat oder im Staat des Werkbestellers herzustellen ist, zeigt der klare und eindeutige Gesetzeswortlaut durch eine sogenannte Ausweichklausel, deren Grundlage man im § 1 Abs 2 IPRG zu finden glaubt, nicht einengt. (SZ 67/147)

 Recht des Sitzstaates

Mangels Rechtswahl ist ein Werkvertrag, der in einem Drittstaat oder im Staat des Bestellers zu erfüllen ist, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Unternehmer seinen Sitz (seine Niederlassung) hat. (SZ 67/147)

 

Schlüssige Rechtswahl auf das Recht des Staates Iowa (USA), wenn eine US-Gesellschaft mit dem Sitz in Iowa mit einer österreichischen einen in englischer Sprache unter Bedachtnahme auf amerikanische Rechtssprache vorformulierten Verteilervertrag (Handelsvertretervertrag) abschließt, in dem nur die Bezeichnung der österreichischen Gesellschaft und das Wort "Austria" eingesetzt wurden. Daß sich die amerikanische Gesellschaft in verschiedenen Staaten nicht verschiedenen Rechtsordnungen unterwerfen wollte, war auch dem Vertragspartner ohne weiteres erkennbar. (SZ 59/223)

    Niederlassung

Der Begriff der Niederlassung ist unter Heranziehung des § 1 Abs 1 IPRG zu interpretieren. Eine Niederlassung im Sinne des § 44 Abs 2 IPRG liegt auch dann vor, wenn zwar keine selbständige Unternehmenseinheit im Inland besteht, jedoch eine rein faktische Niederlassung, von der aus organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, die das Arbeitsverhältnis wesentlich prägen. (SZ 67/33)

  Recht des LageortesAnerbenrecht

Für die bäuerliche Erbrechtsfolge bei inländischen Erbhöfen gelten im Wege der Sonderanknüpfung für Eingriffsnormen unabhängig vom Erbstatut (Personalstatut des Erblassers) die Vorschriften des österreichischen Anerbenrechts. (SZ 2003/44)

 GBG

Mit der Löschungsklage nach § 61 GBG wird von der österreichischen Rechtsordnung ein außerhalb der Normen der §§ 35 bis 49 IPRG liegender besonderer inländischer (§ 1 Abs 1 IPRG) Wiederherstellungsanspruch gewährt, der ein im Inland befindliches Vermögen darstellt und nicht der Jurisdiktion ausländischer Nachlaßbehörden unterliegt. (NZ 1984,195)

   Mißachtung von  Schutz-  und Sorgfaltspflichten

Werden einem Unternehmer die Mißachtung jener Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, die sich - abgesehen von den öffentlich-rechtlichen Normen - auf die Beschaffenheit der Unterkunft beziehen zum Vorwurf gemacht, dann müssen diese vertraglichen Nebenpflichten selbst bei Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung doch jedenfalls am Standard der Rechtsordnung des Lageorts gemessen werden. (SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind))

  EingriffsnormenDefinition

Die Eingriffsnormen sind zwingende staatliche Lenkungsvorschriften im öffentlichen Interesse  (zB Devisen-, Preis-, Außenhandels-, Arbeitsschutz- oder Kartellbestimmungen), deren grenzüberschreitende Anwendung nicht von der engsten Beziehung, sondern unter Berücksichtigung ihres eigenen Anwendungswillens entschieden wird. Da sich die Eingriffsnormen der traditionellen IPR-Behandlung entziehen, sind sie „konfliktfest“; sie durchbrechen sowohl die Verweisungsvorschriften als auch das von den Parteien gewählte Recht. (Schwimann, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. S 4) Erkennungsmerkmal der Eingriffsnormen ist deren vom öffentlichen Interesse getragener ordnungspolitischer Gehalt, der über die Rechtssicherheit hinausgehende, spezifisch staatliche Lenkungsziele verfolgt. Es muss sich um qualifiziert zwingende, nämlich ordnungspolitische und deshalb international zwingende Vorschriften handeln. (SZ 74/160; SZ 2006/41)

Eingriffsnormen sind zwingende Vorschriften privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur, die (zumindest auch) im öffentlichen Interesse erlassen wurden. Diese vorrangig geltenden Ordnungsvorschriften vor allem des Wirtschaftslenkungsrechts wie etwa des Devisen-, Grundverkehrs-, Preis-, Außenhandels- und Transportrechts, gelten unberührt vom Internationalen Privatrecht ausschließlich nach ihrem eigenen Anwendungswillen. ( SZ 2006/41).

In der Durchführung der Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen wird ein deutlicher Unterschied zwischen eigenen und fremden Eingriffsnormen gemacht. Bei den eigenen Eingriffsnormen des Gerichtsstaates besteht im allgemeinen die Bereitschaft, sie auch bei ausländischen Sachstatut anzuwenden, soweit ihr Anwendungswille dies gebietet. Bei fremden Eingriffsnormen wird heute allgemein angenommen, dass zwingende Normen von besonderer Wichtigkeit des Rechts des Schuldstatuts oder Personalstatuts, die internationalisierungsfähig sind, im Wege der kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung bei genügend enger Beziehung zu beachten sind, soferne sie nicht dem ordre publik der lex fori (also Österreich) widersprechen. (hier: bankenaufsichtsbehördliche Anordnung als zwingende Maßnahme im Recht des nach dem Personalstatut berufenen Staates Liechtenstein). (RS0076714, ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79)  Eingriffsnormen sind im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen; dieser ist entweder aus ausdrücklichen Selbstaussagen über den Anwendungsbereich oder interpretativ aus dem Zweck solcher Eingriffsnormen zu ermitteln. (MietSlg XXXVIII/50; SZ 60/11 = EvBl 1987/136 S 501 = WBl 1987,193 = RdW 1987,335 = Arb 10623 = IPRax 1988,360 (Rebhahn, 368))

Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt. Das öffentliche Geltungsinteresse manifestiert sich im eigenen Anwendungswillen derartiger Eingriffsnormen; daher besteht zu ihm die "stärkste Beziehung" im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG. (EvBl 1987/145 S 534 = MietSlg XXXVIII/50; JBl 1992,189 (Schwimann, 192) = RdW 1991,75 = IPRax 1992,47 (Posch,51)

Unabhängig vom gesetzlichen oder vereinbarten Schuldstatut und dieses durchbrechend kommt der Anwendungswille der sogenannten Eingriffsnormen zum Tragen, namentlich dann, wen sich das Rechtsverhältnis auf das Hoheitsgebiet des Eingriffsstaates auswirkt und sich deshalb der Zwangswirkung der Eingriffsgesetze faktisch gar nicht entziehen kann. (EvBl 1987/145 S 534 = MietSlg XXXVIII/50 = IPRax 1988,240 (Reichelt, 251) )

  ausländische Eingriffsnorm

Eine ausländische Eingriffsnorm scheidet als solche aus der IPR-Anknüpfung aus und ist unter bestimmten Voraussetzungen auch von den österreichischen Gerichten anzuwenden; Die generelle Erstreckung des Begriffs der Eingriffsnorm auch auf zwingende drittstaatliche Bestimmungen, die primär Individualinteressen ausgleichen sollen, ist abzulehnen. (SZ 74/160; SZ 2006/41)

 AÜG

Als solche Eingriffsnorm wird auch § 16 Abs 3 ff AÜG zu beurteilen sein, wonach die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich nur zulässig ist, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt wurde. (RS0076728)

 Gesellschaftsrecht

Speziell auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts setzt der Staat häufig wirtschaftspolitisch oder sozialpolitisch motivierte gesetzliche Lenkungsmaßnahmen mit Zwangscharakter, eben sogenannte Eingriffsnormen. (SZ 74/160)

 Ausschluss von Rück-  und Weiterverweisung

Da die Sonderanknüpfung unmittelbar Sachnormen beruft, sind Rückverweisung und Weiterverweisung ausgeschlossen (Schwimann GesRZ 1981,208 ff;  ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer))

  Keine Eingriffsnorm

Die vom Gericht eines Staates, dessen Entscheidungen im Inland nicht anerkannt werden und nicht vollstreckbar sind, in einem Rechtsstreit erlassene einstweilige Verfügung ist keine "ausländische Eingriffsnorm", die auch von den österreichischen Gerichten zu beachten wäre. (SZ 74/160)

Die ImmMV enthält keine Bestimmung darüber, daß ihre Vorschriften zivilrechtlichen Inhaltes auch dann anzuwenden wären, wenn ein Maklervertrag nach den Vorschriften des IPRG nach ausländischem Recht zu beurteilen ist; derartiges kann auch aus dem Zweck dieser gesetzlichen Regelung, nämlich der Aufstellung von Regeln für die gewerbliche Tätigkeit im Inland, nicht abgeleitet werden. Es handelt sich bei der ImmMV daher um keine Eingriffsnorm. (EvBl 1987/145 S 534 = WBl 1987,94 = MietSlg XXXVIII/50 = IPRax 1988,240 (Reichelt, 251)

 JWG

Eingriffe in die Erziehungsrechte der Erziehungsberechtigten nach den § 26 ff JWG gehören zwar dem Zivilrecht an, erfordern aber, da sie nur mit den Mitteln, die die österreichische Jugenwohlfahrtspflege vorsieht, vollzogen werden können, eine Sonderanknüpfung an das österreichische Recht. (SZ 62/74 = ZfRV 1991,52 = ÖA 1990,79; SZ 62/164)

    Verweisungsnormen

Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen. (Abs. 2)

 

Die Anwendung des Ausweichklauseltatbestandes des § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sowohl Personalstatut (§ 9) als auch gewöhnlicher Aufenthalt beider Parteien im selben Drittstaat zusammenfallen. (SZ 68/141) Für die Anwendung der Ausweichklausel des § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG müssen die haftungsrelevanten Beziehungen der Parteien zu einem anderen Recht so deutlich überwiegen, dass die Verbindungen zum Handlungsort nur nebensächlich und zufällig erscheinen. (RS0087551)

§ 1 IPRG ist keine Ausweichklausel. Gegenseitige Verträge sind grundsätzlich nach den besonderen Verweisungsnormen zu beurteilen. Ein Rückgriff auf § 1 IPRG kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Vertragstypen handelt, die schon ursprünglich den besonderen Verweisungsnormen nicht unterstanden, oder, weil bei neu geschaffenen die Vorschrift des § 36 IPRG teleologisch zu reduzieren wäre.:( SZ 67/146)

 Deliktsstatut

Mit der "schmiegsam" gehaltenen Formel des § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 IPRG) Rechnung getragen werden, um die gewünschte sinnvolle Auflockerung des Deliktsstatutes zu ermöglichen. (SZ 68/141)

 Schadenersatzansprueche

Regressansprüche des ausländischen Haftpflichtversicherers sind nach österreichischem Recht zu beurteilen, wenn die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten nach österreichischem Recht zu beurteilen waren. (SZ 55/9 = VersR 1983,695 = ZVR 1983/19 S 25) Rückgriffsanspruch des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, der aufgrund des multilateralen Garantieabkommens 1991 Zahlung an eine ausländische Versicherung leistet, gegenüber dem österreichischen Fahrzeughalter. (SZ 74/44)

Da vorliegend die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten nach österreichischem Recht zu beurteilen und zu befriedigen waren, begründet dies eine so starke Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG, dass auch für den geltend gemachten Regressanspruch des Haftpflichtversicherers gegen den in Deutschland ansässigen Produzenten österreichisches Recht maßgeblich ist. (SZ 2006/160)

 

 Amtshaftungsanspruch

Unterliegt ein deliktischer Schadenersatzanspruch (hier: Amtshaftungsanspruch) österreichischem Recht, ist auch die Frage eines allfälligen Mitverschuldens oder einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach österreichischem Recht zu beurteilen. Lediglich Vorfragen sind selbständig anzuknüpfen. (SZ 67/135)

Der in § 1 Abs 1 AHG enthaltene Verweis auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts umfaßt auch dessen Kollisionsnormen. Wurde die schädigende Handlung im Rahmen eines zwischen Schädiger und Verletzten bestehenden Sonderrechtsverhältnisses begangen, tritt die innere Beziehung zum Tatort zurück. Kann der Geschädigte nicht auf Grund eines öffentlich - rechtlichen Verhältnisses zur Republik Österreich, sondern zufällig (hier: auf Grund einer Einladung des jugoslawischen Staatspräsidenten zu einer für das diplomatische Korps veranstalteten Jagd) in den schädigenden Wirkungsbereich des österreichischen Organs, kann ein Überwiegen der Sachverhaltsbeziehungen zum Recht eines anderen als des Tatortstaates nicht bejaht werden. (SZ 55/17 = EvBl 1982/138 S 464 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig, JBl 1983,234)  Bei Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen aus einer Sonderrechtsbeziehung, hier aus einem Auftragsverhältnis, und aus Delikt wird eine einheitliche Anknüpfung vorgenommen und das für die Sonderrechtsbeziehung maßgebende Recht herangezogen. (RS0045271)

Der Bund haftet dem Österreicher, der im Ausland die Hilfe des Botschafters seines Landes in Anspruch nimmt oder dort Rechte auf Grund österreichischer Bestimmungen geltend macht, bei Ansprüchen aus hiebei erfolgten Gesetzesverletzungen nur nach österreichischem Recht, auch wenn die am Begehungsort geltenden Sicherheitsvorschriften und Polizeivorschriften zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt, wenn ein Ausländer in der österreichischen Botschaft in seinem Heimatland eine Vollziehung österreichischer Vorschriften, etwa die Erteilung eines Visums, begehrt (obiter dictum). (SZ 55/17 = EvBl 1982/138 S 462 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig JBl 1983,234, hiezu kritisch Schlemmer ZVR 1986,97)

Der Staat haftet wegen Amtspflichtverletzungen nur dann, wenn dies seine Vorschriften vorsehen. Bei Erhebung von Ansprüchen nach dem AHG ist allein nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob das Organ, für das der in Anspruch genommene Rechtsträger haften soll, in Vollziehung der Gesetze - als solche kommen nur österreichische in Betracht - handelte. (SZ 55/17 = EvBl 1982/138 S 462 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig JBl 1983,234, hiezu kritisch Schlemmer ZVR 1986,97)  Alle Fragen der Amtshaftung eines österreichischen Rechtsträgers sind nach österreichischem Recht zu beurteilen. (SZ 67/135 )

     
§ 1 IPRG | 2. Version | 1207 Aufrufe | 15.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Ulrike Christine Walter
Zitiervorschlag: Ulrike Christine Walter in jusline.at, IPRG, § 1, 15.03.2012
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