§ 20 HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 20. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.

(2) Im Sinne des § 8 Abs. 1 § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 19652000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2004

§ 20. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich.

(2) Im Sinne des § 8 Abs. 1 § 9 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 19652000 haben die Anmeldepflichtigen den Anmeldestellen alle zur Überprüfung der handelsstatistischen Anmeldung erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen.

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