Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Rechtsträger, der die Kuranstalt betreibt;
2.Ziffer 2die Aufgaben der Kuranstalt und die Einrichtungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kuranstalt dienen;
3.Ziffer 3die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kranstalt,insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;
4.Ziffer 4die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;
5.Ziffer 5die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
6.Ziffer 6eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
7.Ziffer 7im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;
8.Ziffer 8Maßnahmen der Qualitätssicherung;
9.Ziffer 9die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;
10.Ziffer 10das in der Kuranstalt zu beachtende Verhalten;
11.Ziffer 11die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
(2)Absatz 2Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet.
(3)Absatz 3Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.
In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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