Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 lit. f nicht gegeben ist.Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, nicht gegeben ist.
(2)Absatz 2Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 lit. f entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs. 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 25 Abs. 4 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
(3)Absatz 3Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 lit. f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Absatz eins,) die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Litera f, nicht gegeben oder wird in den Fällen des Absatz 2, ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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