Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 7, 15 Abs. 2, 21 und 23 enthaltenen Verbote oder die in den §§ 9, 10 Abs. 4, 11 Abs. 5, 15 Abs. 1, 16, 25 Abs. 7 und 26 Abs. 1 und 2 enthaltenen Gebote, der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 11) oder der Betrieb einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung (§ 25) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 28) sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 7.300 € zu bestrafen.Zuwiderhandlungen gegen die in den Paragraphen 6, Absatz 5,, 8 Absatz 2 und 3, 11 Absatz 7,, 15 Absatz 2,, 21 und 23 enthaltenen Verbote oder die in den Paragraphen 9,, 10 Absatz 4,, 11 Absatz 5,, 15 Absatz eins,, 16, 25 Absatz 7 und 26 Absatz eins und 2 enthaltenen Gebote, der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (Paragraph 11,) oder der Betrieb einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung (Paragraph 25,) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 28,) sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 7.300 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis 2.200 € zu bestrafen.Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis 2.200 € zu bestrafen.
(3)Absatz 3Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
(4)Absatz 4Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Absatz eins,) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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