(1) Eine Bewilligung nach § 25 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Eine Bewilligung nach § 25 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
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