5. Abschnitt
Enteignung
(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend genutzt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Nutzung begonnen wird, ihre Nutzung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Abs 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.
(4) Auf die Durchführung der Enteignung hat das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 297/1995, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:
a) | Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig. | |||||||||
b) | Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die aufgrund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist. | |||||||||
c) | Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches bei Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich des Ausspruches über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Ein bei Gericht eingebrachter Antrag kann nur mehr mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden. In diesem Fall haben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die im Bescheid der Verwaltungsbehörde enthaltenen Entschädigungsbeträge als vereinbart zu gelten. | |||||||||
d) | Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören. | |||||||||
e) | Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbliebene Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist. |
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