Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist § 12 sinngemäß anzuwenden.Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist Paragraph 12, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort bewirkt die Auflösung des Kurfonds, dessen Vermögen in diesem Fall unter Ausschluß der Liquidation auf die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, in dem Verhältnis überzugehen hat, in dem sie mit ihrem Gebiet dem Kurbezirk angehören.
In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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