Zurücknahme der Anerkennung als Kurort
(1) Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist § 12 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort bewirkt die Auflösung des Kurfonds, dessen Vermögen in diesem Fall unter Ausschluß der Liquidation auf die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, in dem Verhältnis überzugehen hat, in dem sie mit ihrem Gebiet dem Kurbezirk angehören.
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