§ 24 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Zurücknahme der Anerkennung als Kurort

 

§ 24

 

(1) Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist § 12 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort bewirkt die Auflösung des Kurfonds, dessen Vermögen in diesem Fall unter Ausschluß der Liquidation auf die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, in dem Verhältnis überzugehen hat, in dem sie mit ihrem Gebiet dem Kurbezirk angehören.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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