Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422 (HGG 1992) für die Dauer der Ableistung seines Grundwehrdienstes (1. Oktober 1993 bis 31. Mai 1994) Wohnkostenbeihilfe ab 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993 mit monatlich S 956,69 und ab 1. Jänner 1994 mit monatlich S 1.141,63 zuerkannt. Die belangte Behörde ging in der Begründung: ihres Bescheides im wese... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §33 Abs1;HGG 1992 §33 Abs3;HGG 1992 §34 Abs1;HGG 1992 §34 Abs3;
Rechtssatz: Einer Kürzung des Anspruches des Wehrpflichtigen auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 (um die Hälfte) ausschließlich mit dem Argument, daß die Lebensgefährtin des Wehrpflichtigen, die mit ihm im Haushalt lebe, "den Haushalt" führe, für Lebensmittel, Putzmittel und Waschmittel ... mehr lesen...