Begründung: Das Erstgericht setzte mit Beschluß vom 23.Oktober 1996 die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters ab 1.Oktober 1996 bis auf weiteres mit monatlich 2.400 S fest und paßte mit Beschluß vom 4.Februar 1997 die Vorschüsse ab 1.Oktober 1996 der neuen Titelhöhe an. Aus der vom Magistrat der Stadt Wien in Entsprechung dessen Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorgelegten Bescheidkopie geht hervor, daß der Vater ab 2.Juni 1997 seinen Zivildienst ableistet und das Magistratisc... mehr lesen...
Norm: HGG 1992 §28HGG 1992 §32
Rechtssatz: Die Regelungen des HGG 1992 über die Auszahlung von Familienunterhalt entsprechen der Rechtslage nach dem HGG 1985. Der dazu ergangenen Rechtsprechung, während des Grundwehrdienstes - gleiches muß dann auch für den Zivildienst gelten - hätten die unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht nur Anspruch auf Familienunterhalt, sondern seien zufolge § 32 Abs 1 HGG (1985) auch im eigenen Namen antragsberechti... mehr lesen...
Norm: HGG §28HGG §38UVG §20 Abs1
Rechtssatz: Wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen infolge seines Antritts zum ordentlichen Präsenzdienst auf einen ihm für seine unterhaltspflichtigen Kinder (§ 28 Abs 1 Z 2 HGG) kraft öffentlich - rechtlicher Vorschriften von einem Dritten (hier: von der öffentlichen Hand) zu zahlenden Betrag gemindert, liegt keiner der in § 20 UVG geregelten Einstellungsgründe vor. Auch eine Analogie ist nicht ... mehr lesen...