Der Kläger ist seit 1. September 1959 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt; er bezieht derzeit ein Bruttogehalt von 8722 S, 14mal jährlich. In der Zeit vom 4 September bis zum 11. September 1971 und vom 24. April bis zum 27. April 1973 wurde er nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes zu einer Inspektion und Instruktion des österreichischen Bundesheeres einberufen; er erhielt hiefür die nach dem Heeresgebührengesetz vorgesehene Entschädigung. Die Beklagte hat dem K... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bAngG §8 Abs3 IVHGG §27WehrG §33a
Rechtssatz: Gleich Wehrpflichtigen, die Truppenübungen, Kaderübungen oder außerordentliche Übungen leisten, hat auch der zu einer Inspektion oder Instruktion einberufene Wehrpflichtige nur den Entschädigungsanspruch nach § 27 HGG in der Fassung BGBl 1971/272. Entscheidungstexte 4 Ob 106/73 Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 1... mehr lesen...