(1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
1. a) | ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder | |||||||||
b) | eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder | |||||||||
c) | ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde | |||||||||
und | ||||||||||
2. | keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als | |||||||||
a) | ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder | |||||||||
b) | eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten. |
(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.
(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
1. | die als erwiesen angenommenen Taten, | |||||||||
2. | die durch die Taten verletzten Pflichten, | |||||||||
3. | die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe, | |||||||||
4. | den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und | |||||||||
5. | die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen. | |||||||||
Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung. |
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