Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
1.Ziffer eins
a)Litera aein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
b)Litera beine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
c)Litera cein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
und
2.Ziffer 2keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
a)Litera aein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
b)Litera beine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.Hinsichtlich der Einstellung gilt Paragraph 62, Absatz 3 und 4.
(3)Absatz 3Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4)Absatz 4Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
1.Ziffer einsdie als erwiesen angenommenen Taten,
2.Ziffer 2die durch die Taten verletzten Pflichten,
3.Ziffer 3die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
4.Ziffer 4den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
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