Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1.Ziffer einsSoldaten, die Präsenzdienst leisten,
2.Ziffer 2Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
3.Ziffer 3Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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