§ 59 HDG 2014

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von

1.

Soldaten, die Präsenzdienst leisten,

2.

Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und

3.

Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.

In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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