Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1. | Soldaten, die Präsenzdienst leisten, | |||||||||
2. | Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und | |||||||||
3. | Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes. |
0 Kommentare zu § 59 HDG 2014