Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 64, Absatz eins, nicht vorgelegen sind oder
2.Ziffer 2eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 64 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.eine strengere Disziplinarstrafe als nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, verhängt wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung
1.Ziffer einsVerfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
2.Ziffer 2die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,
1.Ziffer einssofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
2.Ziffer 2in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei MonateDer Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz 3, für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
1.Ziffer einsnach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
2.Ziffer 2im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(5)Absatz 5Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.Eine Aufhebung nach den Absatz eins bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 HDG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 HDG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 HDG 2014