Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört hat, gewähren, der mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Absatz 2Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren als Abfertigung gebührt hätte.
(3)Absatz 3Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Absatz eins, auf diese Geldleistungen anzurechnen.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56 HDG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 HDG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 HDG 2014