§ 69 HDG 2014

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen
    1. 1.Ziffer einsder Entlassung,
    2. 2.Ziffer 2der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und
    3. 3.Ziffer 3des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
    dürfen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Wird keine Stimmenmehrheit erzielt, so hat der Senatsvorsitzende zu versuchen, durch Teilung der zur Abstimmung gelangenden Fragen und Wiederholung der Abstimmung eine Mehrheit zu erzielen. Bleiben solche Versuche erfolglos, so ist jene Meinung als Abstimmungsergebnis anzunehmen, die für den Beschuldigten weder die günstigste noch die nachteiligste ist.
  3. (3)Absatz 3Sind mehrere Taten eines Beschuldigten zu beurteilen, so ist zu jeder einzelnen Tat über die Schuldfrage gesondert abzustimmen.
  4. (4)Absatz 4Die Beratung und die Abstimmung des Senates sind vertraulich. Über die Beratung und die Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
  5. (5)Absatz 5Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch den Senat vorbehalten sind, hat der Senatsvorsitzende zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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