(1) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
1. | der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und | |||||||||
2. | der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. |
(2) Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.
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