Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
1.Ziffer einsder Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
2.Ziffer 2der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2)Absatz 2Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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