Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDisziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
1.Ziffer einseine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
2.Ziffer 2der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2)Absatz 2Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3)Absatz 3Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1.Ziffer einsdie als erwiesen angenommenen Taten,
2.Ziffer 2die durch die Taten verletzten Pflichten,
3.Ziffer 3die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
4.Ziffer 4den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
(4)Absatz 4Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 63 HDG 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 HDG 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 63 HDG 2014