(1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
1. | eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder | |||||||||
2. | der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört. |
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. | die als erwiesen angenommenen Taten, | |||||||||
2. | die durch die Taten verletzten Pflichten, | |||||||||
3. | die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe, | |||||||||
4. | den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und | |||||||||
5. | die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen. |
(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
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