(1) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder der Personalstelle sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.
(2) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Geldleistung zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.
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