§ 74 HDG 2014 Disziplinarerkenntnis

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
    1. 1.Ziffer einsdie Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und
    2. 2.Ziffer 2allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
    1. 1.Ziffer einszu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
    2. 2.Ziffer 2im Falle eines Schuldspruches
      1. a)Litera adie als erwiesen angenommenen Taten,
      2. b)Litera bdie durch die Taten verletzten Pflichten,
      3. c)Litera cdie verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
      4. d)Litera ddie Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
      5. e)Litera eden allfälligen Kostenbeitrag,
    3. 3.Ziffer 3den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
    4. 4.Ziffer 4die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
  4. (4)Absatz 4In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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