(1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldstrafe und | |||||||||
3. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. |
(2) Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(3) Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 52 Abs. 2 und 3.
(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
1. | die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und | |||||||||
2. | die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen. | |||||||||
Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Weiterführung des letzten Dienstgrades. |
0 Kommentare zu § 58 HDG 2014