Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDisziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
1.Ziffer einsder Verweis,
2.Ziffer 2die Geldstrafe und
3.Ziffer 3der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2)Absatz 2Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(3)Absatz 3Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 52 Abs. 2 und 3.Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Paragraph 52, Absatz 2 und 3.
(4)Absatz 4Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
1.Ziffer einsdie Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und
2.Ziffer 2die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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