Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
1.
dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
2.
dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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