Im Senatsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen. | |||||||||
2. | Soldaten, die zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen. | |||||||||
3. | Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen. |
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