Entscheidungen zu § 64 Abs. 2 HDG 2014

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/23 93/09/0094

Mit Beschluß der Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen beim Militärkommando Burgenland vom 26. Jänner 1993 wurde ausgesprochen, es werde a) gemäß § 68 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG) gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet und b) gemäß § 71 Abs. 1 leg. cit. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, er habe während seines Auslandseinsatzes auf Zypern in der Zeit vom 10. März bis 25.... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 23.03.1994

RS Vwgh 1994/3/23 93/09/0094

Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §23;HDG 1985 §64 Abs1;HDG 1985 §64 Abs2;
Rechtssatz: Bei Vorliegen einer Disziplinaranzeige ist die Durchführung des im HDG 1985 vorgesehenen Kommandantenverfahrens unzulässig; dies trifft kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung insbesondere auch für den Fall der "Selbstanzeige" iSd § 64 Abs 2 HDG 1985 zu, wonach der Antrag vom Disziplinarvorgesetzten unverzüglic... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.03.1994

RS Vwgh 1987/12/10 87/09/0210

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §68 Abs1;HDG 1985 §64 Abs1;HDG 1985 §64 Abs2;
Rechtssatz: Der Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarkommission auf Grund eines gem § 64 Abs 2 HDG erstatteten Selbstanzeige steht der Umstand einer im Hinblick darauf erfolgten formlosen Einstellung eines zu der in Rede stehenden Disziplinarvorwürfen bereits anhängigen Komman... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.12.1987

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